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AGB`S
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten.
Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Leistungs-und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386
als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß-und gewichtsgenau anzusehen. Es sei denn, die Maß-und Gewichtsgenauigkeit
wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentumsund
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich
gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so
sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung
unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer-oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht
durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solcheUmstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die
zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch
aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich
vereinbart war oder der Kunde eine Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist gesetzt und erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird für den Fall, dass Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistung für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind und
für eingebautes Material beträgt 1 Jahr, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Für Bauleistungen gilt
die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer zunächst vor der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen oder der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Werkunternehmer
oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Wird eine neu herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache an einen Verbraucher
geliefert, so steht das Wahlrecht bezogen auf die Nachbesserung dem Kunden zu.
4.5 Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung
angemessen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
4.6 Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die
Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für
sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des
Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein pfandrecht an dem
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
oder rechtskräftig sind.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile
werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum
Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag, sofern der Kunde Verbraucher
ist, bis zum Ausgleich der Werklohnforderung vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der
Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben,
den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt
der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziff. 6 Abs. 2, Sätze 1 u. 2 entsprechend.
Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt: Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis
zum Ausgleich der Kaufpreisforderung, sofern der Kunde Verbraucher ist, ansonsten bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden, sofern dieser
nicht Verbraucher ist, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen
oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die
Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur
Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso
sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschl. sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte
des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes
berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt
und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt
vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde
dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und
zu einer Widerbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde die Leistung nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden
mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers,
nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen
einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer
als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teilleistungen (Vorableistungen) anzunehmen,
soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung.
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Lieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei
Wochen nach Lieferung bezogen auf die Absendung der anzeige gegenüber dem Verkäufer gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach seiner Wahl, sofern der Kunde
nicht Verbraucher ist, durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur
unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen
Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik
(consumer electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch
ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt
ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zum max. doppelten Wert des Auftragsgegenstandes
begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Verkäufer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug,
die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder
Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Verkäufer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab incl. der z.Z. gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig und in einer
Summe zahlbar. Andere Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und
nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer
abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit
berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über eine Woche andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum
vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschl. und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers
/Verkäufers. Gemäß vorgenannten Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B
als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 2002) hat folgenden Inhalt:
-Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4
Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
2 Jahre. Abweichend vom Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
-Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die
Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden
hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
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www.eab-tf-gmbh.de
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